Fristen für Elternzeit: Die 7- und 13-Wochen-Regel erklärt

Wenn Sie planen, Elternzeit zu nehmen, ist es gut zu wissen, welche Fristen Sie einhalten müssen.

Das gilt besonders, wenn Sie als Vater Elternzeit beantragen möchten.

Die Regeln können je nach Alter des Kindes und Geburtsdatum variieren.

Wir erklären Ihnen hier die wichtigsten Fristen, damit Sie gut vorbereitet sind.

Schlüsselinformationen zu den Fristen

  • Für Kinder, die vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden, gilt generell eine Frist von 7 Wochen für die Anmeldung der Elternzeit, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 3. Geburtstag genommen wird.
  • Bei Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren sind, müssen Sie Elternzeit, die nach dem 3. Geburtstag des Kindes liegt, 13 Wochen im Voraus anmelden.
  • Die 7-Wochen-Frist gilt für Elternzeit, die bis zum 3. Geburtstag des Kindes genommen wird, auch wenn das Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren wurde.
  • Wenn Sie als Vater Elternzeit beantragen, gelten grundsätzlich dieselben Fristen wie für die Mutter. Die Anmeldung muss ebenfalls 7 bzw. 13 Wochen vor Beginn erfolgen.
  • Auch für die Verlängerung der Elternzeit gelten die genannten Fristen: Sie müssen die Verlängerung 7 oder 13 Wochen vor dem Ende der laufenden Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.

Die 7-Wochen-Frist für Elternzeit

Wenn Sie Elternzeit nehmen möchten, ist es wichtig, die Fristen zu kennen. Für die Elternzeit, die Sie in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes in Anspruch nehmen wollen, gilt eine Anmeldefrist von sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn. Das bedeutet, Sie müssen Ihrem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor dem Start der Elternzeit Bescheid geben. Diese Mitteilung muss in Textform erfolgen. Ein einfacher Brief, eine E-Mail oder ein Fax reichen hierfür aus. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, solange die Form eindeutig als Willenserklärung erkennbar ist.

Für Väter, die direkt ab dem Geburtstermin Elternzeit nehmen möchten, ist die Frist ebenfalls sieben Wochen, allerdings bezogen auf den errechneten Geburtstermin. Da der tatsächliche Geburtstermin oft abweicht, empfiehlt es sich, dies im Schreiben zu vermerken und die genauen Daten nach der Geburt nachzureichen. Mütter beginnen ihre Elternzeit in der Regel erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist, die acht Wochen nach der Geburt endet. Somit bleibt auch für Mütter genügend Zeit, die Elternzeit fristgerecht anzumelden, oft sogar erst nach der Geburt.

Die Anmeldung der Elternzeit ist kein Antrag, der genehmigt werden muss. Es handelt sich um eine Mitteilung, die der Arbeitgeber zur Kenntnis nehmen muss. Dennoch ist die Einhaltung der Fristen essenziell, um den Anspruch auf Elternzeit nicht zu verlieren.

Die 13-Wochen-Frist für Elternzeit

Wenn Sie Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem achten Geburtstag Ihres Kindes planen, gelten andere Fristen als für die Zeit davor. Konkret müssen Sie diese Elternzeit mindestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Dies gilt für Geburten ab dem 1. Juli 2015. Bei älteren Kindern, also vor diesem Stichtag geboren, gelten weiterhin die 7-Wochen-Fristen, auch nach dem dritten Geburtstag. Die Anmeldung muss in Textform erfolgen. Das bedeutet, ein einfacher Brief oder eine E-Mail reichen aus, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, auch wenn sie oft üblich ist. Es ist wichtig, diese Fristen genau einzuhalten, um Ihren Anspruch auf Elternzeit nicht zu gefährden.

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Die 13-Wochen-Frist ist eine wichtige Vorgabe, die Sie bei der Planung Ihrer Elternzeit nach dem dritten Geburtstag Ihres Kindes beachten müssen. Sie gibt dem Arbeitgeber Planungssicherheit und Ihnen die Möglichkeit, Ihre berufliche Auszeit rechtzeitig zu organisieren.

Die Anmeldung der Elternzeit für diesen späteren Zeitraum kann in bis zu zwei Abschnitte aufgeteilt werden, wobei jeder Abschnitt mindestens zwei Monate dauern muss. Wenn Sie diese Frist versäumen, kann es sein, dass Sie die geplante Elternzeit nicht antreten können oder der Arbeitgeber sie aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen darf. Klären Sie im Zweifel immer die genauen Modalitäten mit Ihrem Arbeitgeber.

Fristen für die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag

Auch nach dem dritten Geburtstag Ihres Kindes können Sie noch Elternzeit nehmen. Wichtig ist hierbei, dass Sie insgesamt maximal 24 Monate Elternzeit in diesem Zeitraum beanspruchen können. Dieser Zeitraum erstreckt sich bis zum 8. Geburtstag Ihres Kindes. Haben Sie beispielsweise vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes bereits die vollen drei Jahre Elternzeit genommen, steht Ihnen für die Zeit nach dem dritten Geburtstag keine weitere Elternzeit mehr zu. Anders sieht es aus, wenn Sie vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes nur einen Teil der Ihnen zustehenden Elternzeit in Anspruch genommen haben. Dann können Sie die verbleibenden Monate, bis zu einem Maximum von 24 Monaten, nach dem dritten Geburtstag nutzen.

Die Aufteilung der Elternzeit in mehrere Abschnitte ist grundsätzlich möglich. Wenn Sie jedoch Elternzeit nach dem 3. Geburtstag Ihres Kindes beantragen möchten, kann Ihr Arbeitgeber einen solchen Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn der beantragte Zeitraum ausschließlich zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag liegt. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen diese Ablehnung innerhalb von acht Wochen nach Eingang Ihres Antrags mitteilen.

  • Maximal 24 Monate Elternzeit sind nach dem 3. Geburtstag bis zum 8. Geburtstag des Kindes möglich.
  • Die Elternzeit muss schriftlich beantragt werden, wobei die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift gemeint ist. Eine einfache E-Mail reicht hierfür nicht aus.
  • Die genauen Fristen für die Anmeldung der Elternzeit nach dem 3. Geburtstag hängen davon ab, wann Sie die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag genommen haben und wie diese aufgeteilt wurde.

Bedenken Sie, dass die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag nicht automatisch gewährt wird. Sie müssen diese aktiv beantragen und die geltenden Fristen sowie die Formvorschriften beachten. Eine frühzeitige Absprache mit Ihrem Arbeitgeber ist ratsam, um mögliche Konflikte zu vermeiden.

Fristen für die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag

Wenn Sie Elternzeit vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes nehmen möchten, gibt es bestimmte Fristen, die Sie beachten müssen. Grundsätzlich haben Sie pro Kind bis zu drei Jahre Elternzeit. Für den Zeitraum vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes gilt eine Besonderheit: Sie müssen sich bei der Anmeldung für die Zeiträume, in denen Sie Elternzeit nehmen möchten, für die nächsten zwei Jahre festlegen. Diesen Zeitraum nennt man auch den „Bindungszeitraum“. Wenn Sie also Elternzeit anmelden, legen Sie damit fest, wann genau Sie diese nehmen wollen, und zwar für die nächsten zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anmeldung. Wenn Sie in dieser Zeit keine Elternzeit beantragen, verzichten Sie auf die Möglichkeit, diese Zeit später noch zu nutzen. Eine nachträgliche Änderung Ihrer Pläne innerhalb dieses Bindungszeitraums ist nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers möglich. Die Anmeldung der Elternzeit muss schriftlich erfolgen, also mit Ihrer Unterschrift, und zwar mindestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit. Eine einfache E-Mail reicht hierfür nicht aus. Diese Frist dient dazu, Ihrem Arbeitgeber Planungssicherheit zu geben, beispielsweise für die Einstellung einer Vertretung. Wenn die Mutter ihre Elternzeit direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist nimmt, verkürzt sich dieser Bindungszeitraum um die Dauer der Mutterschutzzeit nach der Geburt. In diesem Fall müssen sich die Eltern nur bis zum Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes festlegen. Die genaue Aufteilung und die Fristen können komplex sein, daher ist es ratsam, sich frühzeitig zu informieren, zum Beispiel über die Regelungen zur Elternzeit und Aufteilung.

Fristen für die Elternzeit bei Geburten vor dem 1. Juli 2015

Wenn Ihr Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren wurde, gelten für die Anmeldung Ihrer Elternzeit etwas andere Regeln als bei neueren Geburten. Damals war die Frist für die Anmeldung der Elternzeit einheitlich geregelt. Unabhängig davon, ob Sie die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes nehmen oder erst danach, mussten Sie diese stets sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn bei Ihrem Arbeitgeber in Textform anmelden. Das bedeutet, ein einfacher Brief oder eine E-Mail reichte aus, solange die Frist eingehalten wurde.

Diese Regelung galt auch, wenn Sie die Elternzeit erst nach dem dritten Geburtstag Ihres Kindes in Anspruch nehmen wollten. Anders als bei Geburten ab dem 1. Juli 2015, wo für die Zeit nach dem dritten Geburtstag eine verlängerte Frist von 13 Wochen gilt, blieb es hier bei den sieben Wochen. Es gab also keine Unterscheidung zwischen der Elternzeit vor und nach dem dritten Geburtstag Ihres Kindes hinsichtlich der Anmeldefrist.

Bei Geburten vor dem Stichtag 1. Juli 2015 war die Anmeldefrist für Elternzeit einheitlich geregelt und betrug stets sieben Wochen vor dem geplanten Beginn, unabhängig davon, ob die Elternzeit vor oder nach dem dritten Geburtstag des Kindes angetreten wurde.

Auch für die Verlängerung der Elternzeit galt diese Sieben-Wochen-Frist. Wenn Sie also Ihre bereits laufende Elternzeit über den ursprünglich angemeldeten Zeitraum hinaus verlängern wollten, mussten Sie dies ebenfalls mindestens sieben Wochen vor dem Ende der laufenden Elternzeit schriftlich mitteilen. Die Möglichkeit, Elternzeit zu übertragen, war damals auf bis zu 12 Monate pro Kind begrenzt und bedurfte der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn sie über den dritten Geburtstag hinausging. Mehr Informationen zu den allgemeinen Regelungen finden Sie hier: Elternzeit Dauer.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelungen spezifisch für Geburten vor dem 1. Juli 2015 gelten. Für Geburten ab diesem Datum haben sich die Fristen geändert, insbesondere für die Elternzeit, die nach dem dritten Geburtstag des Kindes genommen wird.

Fristen für die Elternzeit bei Geburten ab dem 1. Juli 2015

Wenn Ihr Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren wurde, gelten für die Anmeldung Ihrer Elternzeit besondere Fristen. Diese sind wichtig, damit Sie Ihre Elternzeit wie geplant nehmen können. Grundsätzlich gilt: Die Anmeldung muss in Textform erfolgen. Das bedeutet, ein einfacher Brief oder eine E-Mail genügt, eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, aber eine schriftliche Bestätigung ist immer ratsam.

Für die Elternzeit, die Sie in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes nehmen möchten, müssen Sie diese spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Dies gilt sowohl für Mütter als auch für Väter und Adoptiveltern.

Wenn Sie Elternzeit beanspruchen möchten, die erst nach dem dritten Geburtstag Ihres Kindes beginnt, aber vor dessen achtem Geburtstag endet, verlängert sich die Anmeldefrist. In diesem Fall müssen Sie die Elternzeit 13 Wochen im Voraus bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Diese Regelung soll dem Arbeitgeber mehr Zeit geben, die Abwesenheit zu planen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Fristen auch für eine Verlängerung der bereits laufenden Elternzeit gelten. Wenn Sie also Ihre Elternzeit über den ursprünglich geplanten Zeitraum hinaus verlängern möchten, müssen Sie die Verlängerung ebenfalls fristgerecht mitteilen – also sieben oder 13 Wochen vor dem Ende der aktuellen Elternzeit, je nachdem, in welchem Zeitraum die Verlängerung liegt.

Die Einhaltung dieser Fristen ist keine bloße Formalität. Sie ist rechtlich bindend und schützt Sie davor, dass Ihr Arbeitgeber Ihren Wunsch nach Elternzeit ablehnt, weil die Anmeldung zu spät erfolgte. Prüfen Sie daher immer genau, wann Ihr Kind geboren ist und welche Frist für Ihren spezifischen Fall gilt.

Fristen für die Elternzeit für Väter

Als Vater eines Kindes gelten für Sie grundsätzlich dieselben Fristen bei der Beantragung von Elternzeit wie für die Mutter. Das Wichtigste zuerst: Sie müssen Ihren Wunsch nach Elternzeit schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Das bedeutet, ein einfacher Brief oder eine E-Mail reicht nicht aus, es bedarf einer eigenhändigen Unterschrift. Die Fristen sind dabei entscheidend und hängen vom Alter des Kindes ab.

Für Elternzeit, die Sie in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes nehmen möchten, gilt eine Frist von sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn. Wenn Sie also beispielsweise planen, direkt nach der Geburt Ihres Kindes in Elternzeit zu gehen, muss Ihr Antrag spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beim Arbeitgeber sein. Da der tatsächliche Geburtstermin oft vom errechneten abweicht, ist es ratsam, dies im Antrag zu vermerken und anzugeben, dass die genauen Daten nach der Geburt nachgereicht werden.

Soll die Elternzeit später, also zwischen dem vierten und achten Geburtstag Ihres Kindes, genommen werden, gelten andere Regeln. Wurde Ihr Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren, bleibt es bei der Sieben-Wochen-Frist. Für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren sind, müssen Sie Elternzeit, die nach dem dritten Geburtstag beginnt, 13 Wochen im Voraus beantragen. Diese Fristen gelten übrigens auch, wenn Sie eine bereits laufende Elternzeit verlängern möchten. Dann müssen Sie die Verlängerung entsprechend sieben oder 13 Wochen vor dem Ende der aktuellen Elternzeit schriftlich beantragen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Fristen eingehalten werden müssen, um Ihren Anspruch auf Elternzeit zu sichern. Eine verspätete Anmeldung kann dazu führen, dass Ihr Arbeitgeber den Antrag ablehnt oder Sie die gewünschte Zeit nicht nehmen können. Klären Sie die Details frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber, um Missverständnisse zu vermeiden.

Fristen für die Elternzeit für Mütter

Als Mutter gelten für Sie besondere Regelungen, vor allem im Hinblick auf den Mutterschutz. Die Elternzeit beginnt für Sie in der Regel erst nach Ablauf der Mutterschutzfristen, also acht Wochen nach der Geburt. Das bedeutet, dass Sie Ihren Antrag auf Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem Ende dieser Mutterschutzfrist stellen müssen. Wenn Sie also direkt nach der Geburt zu Hause bleiben möchten, muss der Antrag praktisch in der ersten Lebenswoche Ihres Kindes beim Arbeitgeber eingegangen sein.

Die Frist von sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit ist hierbei entscheidend.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Mutterschutzfristen nicht zur Elternzeit zählen. Diese Zeit ist separat geregelt und schützt Sie als frischgebackene Mutter. Erst danach beginnt Ihre Elternzeit, sofern Sie diese beantragt haben.

Sollten Sie eine Verlängerung der Elternzeit planen oder weitere Abschnitte nehmen wollen, gelten grundsätzlich die gleichen Fristen. Auch hier müssen Sie die sieben oder dreizehn Wochen vor dem gewünschten Beginn beachten, je nachdem, ob die Elternzeit vor oder nach dem dritten Geburtstag des Kindes liegt.

Denken Sie daran, dass Anträge auf Elternzeit immer in Schriftform, also mit Ihrer Unterschrift, beim Arbeitgeber eingereicht werden müssen. Eine einfache E-Mail reicht hierfür nicht aus. Klären Sie Details immer direkt mit Ihrem Arbeitgeber, da dies keine Rechtsberatung darstellt.

Fristen für Adoptiveltern

Auch als Adoptivfamilie haben Sie Anspruch auf Elternzeit. Die Regeln hierfür sind denen für leibliche Kinder sehr ähnlich. Entscheidend ist hierbei nicht der Geburtstag des Kindes, sondern der Tag, an dem das Kind offiziell in Ihren Haushalt aufgenommen wird. Ab diesem Zeitpunkt beginnt Ihr Anspruch auf Elternzeit.

Für die Beantragung der Elternzeit gilt auch für Adoptiveltern die Siebenwochenfrist. Das bedeutet, Sie müssen den Antrag auf Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Dies kann auch schon während des Adoptionsverfahrens geschehen, sobald die Aufnahme des Kindes in Ihren Haushalt absehbar ist.

Es ist wichtig, dass der Antrag schriftlich erfolgt. Das bedeutet, er muss von Ihnen eigenhändig unterschrieben sein. Eine einfache E-Mail oder eine mündliche Mitteilung reicht hierfür nicht aus. Achten Sie darauf, dass alle relevanten Angaben wie der Zeitraum der Elternzeit und die Namen der Eltern enthalten sind.

Bei einer Stiefkindadoption, bei der eine verpflichtende Beratung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz stattgefunden hat, beginnt der Anspruch auf Elternzeit ab dem Tag dieser Beratung. Auch hier ist die Siebenwochenfrist für die Antragstellung zu beachten.

Sollten Sie oder Ihr Partner nicht das alleinige Sorgerecht für das Kind haben, ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils für die Inanspruchnahme der Elternzeit erforderlich.

Fristen für die Verlängerung der Elternzeit

Wenn Sie Ihre Elternzeit über den ursprünglich beantragten Zeitraum hinaus verlängern möchten, müssen Sie die geltenden Fristen beachten. Diese Fristen sind entscheidend, damit Ihr Arbeitgeber die notwendigen betrieblichen Planungen vornehmen kann. Grundsätzlich gilt: Die Mitteilung über die Verlängerung muss in der gleichen Form und Frist erfolgen wie der ursprüngliche Antrag.

Für eine Verlängerung der Elternzeit, die bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes reicht, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor dem Ende der laufenden Elternzeit schriftlich Bescheid geben. Handelt es sich um eine Elternzeit, die nach dem dritten Geburtstag Ihres Kindes beginnt oder sich darüber hinaus erstreckt, gelten die verlängerten Fristen. Hier müssen Sie Ihrem Arbeitgeber 13 Wochen vor dem Ende der aktuellen Elternzeit schriftlich mitteilen, dass Sie die Elternzeit verlängern möchten.

Es ist wichtig zu verstehen, dass eine Verlängerung nicht immer ohne Weiteres möglich ist. Ihr Arbeitgeber kann einen Antrag auf Verlängerung ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Ihre Arbeitskraft zwingend benötigt wird und eine personelle Unterbesetzung droht. Die genauen Regelungen zur Aufteilung der Elternzeit und die Anzahl der möglichen Abschnitte hängen vom Geburtsdatum Ihres Kindes ab. Informieren Sie sich hierzu über die Regelungen zur Elternzeit.

Die Verlängerung zählt nicht als neuer Abschnitt der Elternzeit, solange keine Unterbrechung stattfindet, in der Sie wieder gearbeitet haben. Eine bloße Teilzeitarbeit während der Elternzeit ändert daran nichts. Achten Sie darauf, dass die Verlängerung immer der Schriftform bedarf, eine E-Mail reicht hierfür in der Regel nicht aus. Es empfiehlt sich, die Verlängerung so früh wie möglich zu beantragen, um Ihrem Arbeitgeber Planungssicherheit zu geben.

Zusammenfassung und letzte Gedanken

So, das war’s also mit den Fristen für die Elternzeit. Wir haben gesehen, dass es da Unterschiede gibt, je nachdem, wann Ihr Kind geboren wurde und ob Sie die Zeit direkt nach der Geburt nehmen oder später. Die 7-Wochen-Frist gilt meistens für die ersten drei Jahre, und die 13-Wochen-Frist für die Zeit danach, also bis zum achten Geburtstag. Denken Sie daran, das Ganze schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber einzureichen. Es ist wichtig, diese Termine im Blick zu behalten, damit alles glattläuft. Wenn Sie unsicher sind, schauen Sie lieber nochmal genau nach den Daten für Ihr Kind. So können Sie Ihre Elternzeit gut planen und die Zeit mit Ihrem Nachwuchs genießen, ohne sich unnötige Sorgen machen zu müssen.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange im Voraus muss ich meine Elternzeit anmelden?

Das kommt darauf an, wann Sie die Elternzeit nehmen möchten. Wenn Sie Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes planen, müssen Sie diese spätestens sieben Wochen vorher bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Wenn die Elternzeit aber erst zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes stattfinden soll, beträgt die Frist 13 Wochen. Denken Sie daran, dass diese Regeln für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gelten.

Gilt die 7-Wochen-Frist auch für Väter?

Ja, die Fristen gelten grundsätzlich für beide Elternteile. Wenn Sie als Vater die Elternzeit direkt nach der Geburt nehmen möchten, müssen Sie sie sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anmelden. Wenn Sie die Elternzeit später antreten wollen, gilt die Frist von sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn.

Was passiert, wenn mein Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren wurde?

Für Kinder, die vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden, sind die Regeln etwas anders. Hier müssen Sie die Elternzeit immer sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn anmelden, egal ob sie vor oder nach dem dritten Geburtstag des Kindes stattfindet. Die längere Frist von 13 Wochen gilt in diesem Fall nicht.

Kann ich meine Elternzeit verlängern und welche Fristen gelten dann?

Ja, eine Verlängerung der Elternzeit ist möglich, solange Sie die maximal erlaubten Abschnitte noch nicht aufgebraucht haben. Die Anmeldung für die Verlängerung muss ebenfalls fristgerecht erfolgen: sieben Wochen vorher für die ersten drei Lebensjahre und 13 Wochen vorher für die Zeit danach. Es ist gut, dies frühzeitig zu beantragen, damit Ihr Arbeitgeber planen kann.

Was bedeutet ‘in Textform’ für die Anmeldung der Elternzeit?

Die Anmeldung in ‘Textform’ ist ganz einfach. Das bedeutet, Sie können die Elternzeit schriftlich anmelden, zum Beispiel per Brief oder auch per E-Mail. Eine Unterschrift ist nicht immer nötig. Wichtig ist, dass die Anmeldung bei Ihrem Arbeitgeber ankommt und die Fristen eingehalten werden.

Gelten diese Fristen auch für Adoptiveltern?

Ja, auch für Adoptiveltern gelten grundsätzlich die gleichen Fristen für die Anmeldung der Elternzeit. Sobald das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen wurde, können Sie die Elternzeit beantragen. Die Anmeldung muss ebenfalls sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn erfolgen, wenn die Elternzeit in den ersten drei Jahren nach Aufnahme des Kindes stattfindet.

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